Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines, Geltungsbereich
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Anwendung auf sämtliche zwischen DiDiWi Metallbau e. K. und ihren Kunden geschlossenen Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren aller Art, aber auch auf alle Angebote, die DiDiWi Metallbau e. K. abgibt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen DiDiWi Metallbau e. K. und ihren Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Anwendung finden ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. DiDiWi Metallbau e. K. widerspricht ausdrücklich jeglichen entgegenstehenden oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden, soweit sie deren Geltung nicht vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn DiDiWi Metallbau e. K. Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden Ware ausgeliefert oder Zahlung annimmt.
II. Vertragsabschluss
Enthält eine Bestellung eines Kunden alle für einen Vertragsabschluss erforderlichen Angaben, so kann DiDiWi Metallbau e. K. dieses Angebot innerhalb von 8 Kalendertagen Annehmen. Die Annahme des Angebotes kann durch schriftliche Bestätigung durch DiDiWi Metallbau e. K. oder durch Lieferung der in der Bestellung benannten Ware erfolgen.
III. Preise
1. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten die Preise von DiDiWi Metallbau e. K. ab Lager ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies bedeutet, dass DiDiWi Metallbau e. K. lediglich verpflichtet ist, die Ware im Ihren Lager bereitzustellen hat. Vereinbarte Nebenleistungen wie Überführungskosten, Versicherungen, Ausfuhr u.a. sind durch den Kunden zusätzlich zu vergüten. Der Abzug von Skonto oder sonstigen Nachlässen ist nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.
2. DiDiWi Metallbau e. K. behält sich ausdrücklich das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn insbesondere bei Preisentwicklungen, die außerhalb der Kontrolle von DiDiWi Metallbau e. K. stehen, z.B. Änderungen von Lohn- und Tarifkosten, Transportkosten, Steueränderungen usw. DiDiWi Metallbau e. K. verpflichtet sich, diese auf Verlangen nachzuweisen.
3. Die in Rechnungen angegebenen Preise sind Endpreise mit ausgewiesener Umsatzsteuer.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzug
1. Preise im Sinne der Ziffer III. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind, soweit nicht im Vertrag abweichend vereinbart, fällig bei Übergabe der Ware (spätestens jedoch 14 Kalendertage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige beim Kunden).
2. Schecks, Wechsel oder Zahlungsanweisung werden nicht entgegengenommen.
3. Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so kann DiDiWi Metallbau e. K., wenn sie dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten (für Teilzahlungsgeschäfte gilt Ziffer V.1). Das Recht von DiDiWi Metallbau e. K., Schadensersatz zu verlangen, bleibt durch den Rücktritt unberührt. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 Prozent über den jeweiligen Basiszinssatz p.a. vereinbart. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch DiDiWi Metallbau e. K. bleibt genauso vorbehalten wie die Möglichkeit des Kunden, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
V. Teilzahlungsgeschäfte
1. Vereinbaren die Parteien die Zahlung des Preises in Form von Teilzahlungen, ist DiDiWi Metallbau e. K. berechtigt, die Kreditierung des Preises zu Kündigen, wenn
a. der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise, mit mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des Vertrages über drei Jahre mit 5 Prozent des Teilzahlungspreises in Verzug ist,
b. DiDiWi Metallbau e. K. dem Kunden erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
2. Alternativ ist DiDiWi Metallbau e. K. bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde erklärt ausdrücklich sein Einverständnis, dass im Falle des Rücktritts DiDiWi Metallbau e. K. berechtigt ist, die gelieferte Ware auf Kosten des Kunden abholen zu lassen, wenn nach angemessener Fristsetzung die Ware nicht bei DiDiWi Metallbau e. K. abgegeben wird. Der Kunde erklärt in einem solchen Fall bereits jetzt sein Einverständnis, dass mit der Abholung beauftragen Personen zu diesem Zwecke das Gelände des Kunden betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet. Der Kunde kann die Abholung abwenden, wenn er DiDiWi Metallbau e. K. eine ausreichende und angemessene Sicherheit, die frei von Rechten Dritter ist, zur Verfügung stellt.
3. Zahlungen des Kunden werden im Falle einer Teilzahlungsvereinbarung nach §§ 501, 497 Abs. 3, 366 Abs. 2 BGB verrechnet, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt. Handelt es sich um einen Unternehmer, erfolgt die Verrechnung nach §§ 366 Abs. 2 BGB.
VI. Lieferzeit, Annahmeverzug, Gefahrenübergang
1. Fristen für Lieferung und Leistungen („Lieferfristen“) beginnen frühestens mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von DiDiWi Metallbau e. K. beim Kunden und bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung im Vertrag. Der Beginn der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Lieferfristen sind eingehalten, wenn, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager von DiDiWi Metallbau e. K. verlassen hat.
2. Auf die Haftung von DiDiWi Metallbau e. K. während eines durch sie zu vertretenden Lieferverzuges finden die nachfolgenden Regelungen der Ziffer IX. entsprechende Anwendung. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn DiDiWi Metallbau e. K. die Lieferung infolge höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener, schwerwiegender und durch DiDiWi Metallbau e. K. nicht zu vertretender Ereignisse wie z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Unruhen nicht rechtzeitig erbringen kann. DiDiWi Metallbau e. K. ist in diesen Fällen berechtigt, entsprechend später zu liefern, oder bei erheblichen Verzögerungen, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden deswegen ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von DiDiWi Metallbau e. K. zu vertreten, wenn DiDiWi Metallbau e. K. sich bereits in Verzug befindet oder die Umstände bei Zulieferern eintreten. Bei einer für den Kunden unzumutbaren Leistungsverzögerung ist auch dieser unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt. Hat der Kunde durch die verzögerte Lieferung einen Schaden erlitten, so hat er für den Fall, dass der Vertrag dennoch erfüllt wird, das Recht, sich eventuelle Schadensersatzansprüche gegen einen Lieferanten, der eine Verzögerung verschuldet hat, abtreten zu lassen. In einem solchen Fall ist DiDiWi Metallbau e. K. verpflichtet, dem Kunden ein direktes Vorgehen gegen den Lieferanten zu ermöglichen.
3. DiDiWi Metallbau e. K. ist zu Teillieferungen oder auch zur vorzeitigen Lieferung berechtigt.
4. Der Kunde gerät in Annahmeverzug, soweit er die Ware nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Werk abholt. Vereinbaren die Parteien im Vertrag, dass die Ware an einen anderen Ort als im Lager durch DiDiWi Metallbau e. K. zu verbringen ist (Versendungskauf), gerät der Kunde in Annahmeverzug, sobald er die Ware nicht zum vereinbarten Termin annimmt.
a. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist DiDiWi Metallbau e. K. berechtigt, den ihr insoweit entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen. Es gilt ein Standgebührensatz von 5 % vom Bruttopreis pro Tag. Weitergehende Ansprüche, insbesondere das Recht von DiDiWi Metallbau e. K., nach angemessener Nichtfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bleiben hiervon unberührt. Soweit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Gefahrenübergang erfolgt ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
b. Macht DiDiWi Metallbau e. K. von ihren Rechten gem. Ziffer 4.a keinen Gebrauch, kann sie nach Eintritt des Annahmeverzugs über die Ware frei verfügen, um Lagerungskosten zu vermeiden, sofern diese Verfügung schriftlich mit angemessener Nichtfristsetzung angedroht wurde. DiDiWi Metallbau e. K. liefert an Stelle der Ware auf Aufforderung des Kunden binnen angemessener Frist einen anderen Gegenstand derselben Gattung. Ist die Ware ein Einzelstück, so besteht das Recht auf freie Verfügung nur dann, wenn kein für DiDiWi Metallbau e. K. ersichtliches besonderes Interesse des Kunden entgegensteht.
c. Verlangt DiDiWi Metallbau e. K. Schadensersatz statt Leistung, beträgt dieser 25% des Bruttopreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn DiDiWi Metallbau e. K. einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren oder überhaupt keinen Schaden nachweist. Entsprechendes gilt für eine Wertminderung der Ware.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, aufgrund des Vertrages und dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen zustehenden Forderungen, Eigentum von DiDiWi Metallbau e. K.. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn DiDiWi Metallbau e. K. nicht ausdrücklich auf diese Verkauf- und Lieferbedingungen Bezug nimmt.
2. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Auftrag von DiDiWi Metallbau e. K.. Wird die Ware mit anderen, nicht Eigentum von DiDiWi Metallbau e. K. stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt DiDiWi Metallbau e. K. für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes das Miteigentum („Vorbehaltseigentum“) an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für DiDiWi Metallbau e. K..
3. Wird die Ware mit anderen, nicht Eigentum von DiDiWi Metallbau e. K. stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt DiDiWi Metallbau e. K. für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes das Miteigentum („Vorbehaltseigentum“) an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für DiDiWi Metallbau e. K..
4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der Ware bzw. eines Vorbehaltseigentums berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag und diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nachkommt, sich insbesondere nicht in Zahlungsverzug befindet.
5. DiDiWi Metallbau e. K. ist berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Kunde mit einer Rate oder einer Sonstigen Zahlungsverpflichtung länger als acht Werktage im Rückstand ist. Dies gilt auch für den Fall, dass ein vom Kunden hingegebener Scheck nicht gedeckt ist. Ist DiDiWi Metallbau e. K. nach Lieferung zurückgetreten, so ist der Kunde zur sofortigen Rücklieferung der Ware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes verpflichtet. DiDiWi Metallbau e. K. steht für die Besitzdauer des Kunden eine angemessene Verbrauchsvergütung zu, die in Höhe einer üblichen Miete für eine gleichwertige Ware entspricht. Schadensersatzansprüche von DiDiWi Metallbau e. K. bleiben dabei unberührt. In einem solchen Falle ist DiDiWi Metallbau e. K. verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zurückzuzahlen, soweit nicht eine Gebrauchsvergütung oder ein sonstiger Anspruch aus dem streitgegenständlichen Vertrag, z.B. Schadensersatzanspruch oder Wertminderung entgegenstehen. Bei einem Rücktritt gegenüber einem Kunden, der Verbraucher ist, bleiben die Bestimmungen der §§501 ff. BGB unberührt.
6. Handelt es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne vorstehender Ziffer V. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, ist eine Verwertung nur zulässig, soweit die Voraussetzungen für eine Kündigung im Sinne vorstehender Ziffer V. 1 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen erfüllt sind. Die Rücknahme gilt in diesen Fällen als Rücktritt vom Vertrag. Gegenüber Verbrauchern gelten die Bestimmungen der §§501 ff. BGB. Der Kunde hat DiDiWi Metallbau e. K. sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vertag und dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, insbesondere sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware, zu erstatten.
7. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DiDiWi Metallbau e. K. eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherheit von DiDiWi Metallbau e. K. beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Ware zulässig.
8. Bei Zugriffen Dritten, insbesondere bei Pfändung der Ware bzw. des Vorbehaltseigentums oder bei Ausübung eines Unternehmerpfandrechtes, hat der Kunde DiDiWi Metallbau e. K. unverzüglich schriftliche Mitteilung zu geben und Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von DiDiWi Metallbau e. K. schriftlich hinzuweisen.
9. Der Kunde hat die Ware bzw. das Vorbehaltseigentum während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln.
VIII. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungspflichten von DiDiWi Metallbau e. K. gegenüber ihren Kunden richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
2. Gewährleistungspflichten von DiDiWi Metallbau e. K. gegenüber Unternehmen setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Gegenüber Unternehmen sind Gewährleistungspflichten von DiDiWi Metallbau e. K. für gerauchte Ware ausgeschlossen.
3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit diese kausal darauf zurückzuführen sind, dass
a. die Ware unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
b. die Ware in einer von DiDiWi Metallbau e. K. nicht genehmigter Weise verändert worden ist oder
c. der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege der Ware nicht befolgt hat.
4. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, in Folge derer sie sich für ihre gewöhnliche Verwendung eignet, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. Technische Angaben von DiDiWi Metallbau e. K. sind keine Beschaffenheitsgarantien, sondern branchenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind.
6. Gewährleistungsansprüche des Kunden, der Verbraucher, verjähren nach zwei Jahre, handelt es sich bei der Ware um eine gebrauchte Sache, ein Jahr nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 2 BGB)
7. Handelt es sich bei dem Kunden demgegenüber um ein Unternehmer, gilt an Stelle vorstehender Regelung (Ziffer VIII. 6) folgendes: Gewährleistungsansprüche des Kunden an neuer Ware verjähren 12 Monate nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
IX. Haftung, Verjährung
1. Soweit nicht im Vertrag oder in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen anders geregelt ist, haftet DiDiWi Metallbau e. K. nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von DiDiWi Metallbau e. K. ist ausgeschlossen, soweit sie nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Im Übrigen ist die Haftung von DiDiWi Metallbau e. K. auf vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit DiDiWi Metallbau e. K. keinen Vorsatz zu vertreten hat.
2. DiDiWi Metallbau e. K. haftet auch nach gesetzlichen Bestimmungen im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“). In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Die Haftung von DiDiWi Metallbau e. K. wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eventuell zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit nicht im Vertrag oder diesen Verkauf- und Lieferbedingungen Abweichendes geregelt ist, verjähren sämtliche Ansprüche des Kunden gegenüber DiDiWi Metallbau e. K. in zwei Jahren nach Anspruchsentstehung.
X. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch den Kunden bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch DiDiWi Metallbau e. K.. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, soweit mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet wird. Zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
XI. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes und alle anderen gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz von DiDiWi Metallbau e. K..
2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform sowie der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Vertrag. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformfordernis. Keine der Parteien kann sich auf eine vom Vertrag oder diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende tatsächliche Übung berufen, solange diese Abweichung nicht in der vorgesehenen Form schriftlich festgehalten ist.
3. Der Vertag und diese Verkaufs- und Lieferbedingungen ebenso wie alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ergebenden Ansprüche unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss sowohl des UN-Kaufrechts (CISG) als auch der Kollisionsnormen der Bundesrepublik Deutschlands zum Internationalen Privatrecht. Der Vertrag sowie diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ausschließlich nach deutschem Recht auszulegen und durchzusetzen.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist, soweit gesetzlich zulässig und im Vertrag nicht Anderweitig geregelt, Würzburg.
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